Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen
- Die Corona-Krise hat zu zeitlich befristeten Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht geführt. Hierzu gehören Regelungen zur Stundung von Dauerschuldverhältnissen, Darlehen, Mieten; die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen; die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz; Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht sowie Änderungen des Strafverfahrensrechts.
- Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen sehen u.a. bei Aktiengesellschaften die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen vor, Erleichterungen bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen im Umlaufverfahren bei einer GmbH sowie eine Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG vor.
- Gerne berät die Kanzlei Müller-Eberstein Sie, ob und welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen auf Ihre Rechtsverhältnisse, Pflichten und Rechte haben.
- EU-Company Law Package – Digitalisierung im Gesellschaftsrecht: Die EU hat am 11.07.2019 das Company Law Package verkündet, das die Etablierung digitaler Technologien im Gesellschaftsrecht (Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, Online-Veränderungen) vorsieht. Die Umsetzungsfrist für die EU-Staaten beträgt zwei Jahre. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit von einem Jahr, wenn die Umsetzung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Es sollen dann Online-Gründungen für verschiedene Gesellschaftsformen möglich sein.
- Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co.KG
- Leitsätze des BGH (Urteil vom 28.01.2020, II ZR 10/19, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%2010/19&nr=104160):
a) Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen.
b) § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.
- Anfechtbarkeit von Entnahmen eines Kommanditisten aus dem Vermögen der Gesellschaft
- Leitsatz des OLG Schleswig (Urteil vom 08.02.2017, 9 U 84/16, http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE236002017%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1):
- Entnimmt ein Kommanditist Gelder aus dem Vermögen der Gesellschaft und sind die Entnahmen durch ein Guthaben auf einem Kapitalkonto gedeckt, scheidet eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus, wenn das Guthaben eine Beteiligung am Eigenkapital der Gesellschaft ausweist und damit keine Forderung des Gesellschafters darstellt.
- Anfechtung der Rückzahlung einer zusätzlichen Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters als einem Darlehen gleichgestellte Forderung
- Leitsätze des BGH (Beschluss vom 23.11.2017, IX ZR 218/16, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5250307759049d4c51a8a2f585c98870&nr=80296&pos=0&anz=1):
- Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typischen) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.